Aufgaben eines Blindenführhundes

Ein Blindenführhund hilft Menschen mit Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung, sich sicher und selbstständig im Alltag zu bewegen. Seine Leistungen gelten als Hilfsmittelversorgung nach § 33 SGB V und unterliegen klaren fachlichen und rechtlichen Anforderungen.

Damit diese Versorgung künftig direkt über die gesetzlichen Krankenkassen möglich ist, befindet sich Servicehunde Mitteldeutschland im Präqualifizierungsverfahren nach § 126 SGB V, wie es vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) beschrieben wird.

Die Arbeit eines Blindenführhundes ist anspruchsvoll und umfasst eine Vielzahl präziser Aufgaben, die im Folgenden beschrieben werden.

1. Orientierung und sichere Navigation

Blindenführhund beim Training Türen aufzusuchen

Ein Blindenführhund unterstützt dabei, Wege sicher zu finden und ihnen verlässlich zu folgen.
Er lernt unter anderem:

  • neue und bekannte Wege zu erkennen und wiederzufinden,
  • Eingänge, Türen, Treppen, Haltestellen oder Ausgänge auf Signal aufzusuchen,
  • in Gebäuden ebenso sicher zu navigieren wie im Außenbereich.

Seine Orientierung hilft, Mobilität und Selbstständigkeit deutlich zu erhöhen.

2. Erkennen und Anzeigen von Hindernissen

Zu den wichtigsten Führtechniken gehört die sichere Hinderniserkennung.
Der Hund zeigt Hindernisse in unterschiedlichsten Bereichen an:

  • Bodenbereich (Bordsteine, Stufen, Absätze, Unebenheiten)
  • Kopfhöhe (Schilder, Äste, Baugerüste)
  • Seitlich (geparkte Autos, Mülltonnen, Poller, Engstellen)

Ein Führhund führt nicht blindlings, sondern hält bewusst an, zeigt an oder weicht kontrolliert aus.

3. Arbeiten im Führgeschirr

Blindenführhund beim Training Hindernisse zu erkennen und sichere Wege zu suchen

Im Führgeschirr gibt der Hund eine klare, körperlich spürbare Rückmeldung. Er zeigt unter anderem:

  • die Richtung vorwärts, links oder rechts,
  • Stopps vor Hindernissen,
  • schmale Durchgänge und Engstellen,
  • Treppenbeginn und Treppenende.

Diese Arbeit ist hochpräzise und basiert auf einer engen Kommunikation zwischen Mensch und Hund.

4. Sicherheit im Straßenverkehr

Der Straßenverkehr erfordert absolute Zuverlässigkeit.
Der Hund lernt:

  • an Bordsteinen sicher zu halten,
  • Querungssituationen zu erkennen,
  • bei Gefahren zu stoppen,
  • Baustellen, Fahrzeuge, E-Scooter oder Menschenmengen sicher zu umgehen.

Der Hund ersetzt nicht die Verkehrsentscheidung (z. B. Rot-/Grün-Erkennung), aber er ermöglicht ein gefahrloses Bewältigen der Situation.

5. Umgang mit beweglichen Hindernissen

Bewegliche Hindernisse verursachen oft Unsicherheit – hier arbeitet der Führhund gezielt ruhig und kontrolliert:

  • Passanten
  • Kinderwagen
  • Rollstühle und Rollatoren
  • Fahrradfahrer
  • freilaufende Tiere
  • Verkehrsmittel im öffentlichen Raum

Er weicht so aus, dass Sicherheit und Orientierung jederzeit erhalten bleiben.

Auch Blindenführhunde brauchen Spaß und Abwechslung in ihrer Freizeit Auch Blindenführhunde brauchen Spaß und Abwechslung in ihrer Freizeit

6. Strukturierter Wechsel zwischen Arbeit und Freizeit

Blindenführhunde unterscheiden klar zwischen:

  • Arbeitsmodus (im Führgeschirr – volle Konzentration)
  • Freizeit (ohne Geschirr – Sozialkontakte, Erholung, Hund sein)

Diese Trennung dient dem Wohlbefinden des Hundes und stellt sicher, dass er die anspruchsvollen Aufgaben langfristig zuverlässig leisten kann.

7. Emotionale Stabilität und Belastbarkeit

Zur Führhundearbeit gehören auch persönliche Eigenschaften des Hundes:

  • hohe Belastbarkeit,
  • Stressresistenz,
  • Gelassenheit in chaotischen Umgebungen,
  • freundliches, unaufdringliches Verhalten,
  • Fähigkeit, selbst unter Ablenkung konzentriert zu bleiben.

Nur Hunde mit dieser Disposition bestehen die Eignungsüberprüfung und die spätere Gespannprüfung.

8. Einordnung in den rechtlichen Rahmen

Alle beschriebenen Aufgaben sind nicht nur praktische Anforderungen – sie sind Teil des gesetzlich definierten Qualitätsstandards:

  • AHundV: regelt Ausbildung, Teamtraining, Teamprüfung und Nachbetreuung
  • § 33 SGB V: ordnet Blindenführhunde als Hilfsmittel ein
  • § 126 SGB V: legt fest, dass nur präqualifizierte Schulen abrechnen dürfen
  • DBSV-Präqualifizierung: definiert Kriterien wie Dokumentation, Fachkompetenz, Schulungsqualität und Nachbetreuung

Die Aufgaben eines Blindenführhundes müssen daher nicht nur praktisch sicher funktionieren, sondern auch die gesetzlichen Qualitätsmaßstäbe erfüllen.


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