Start der Ausbildung
Nicht jeder kann einen Assistenzhund haben.
Es gibt einige Voraussetzungen, die an die Ausbildung von Mensch und Hund zur Assistenzhund-Gemeinschaft gestellt werden, die wir im individuellen Gespräch mit Ihnen besprechen.
Gemäß § 12 der Assistenzhundeverordnung wird mit dem Hund vor seiner eigentlichen Ausbildung die Eignung als Assistenzhund (Eignungsprüfung) festgestellt. Diese Eignung liegt laut Assistenzhundeverordnung vor, wenn
- die gesundheitliche Eignung des Hundes innerhalb der letzten drei Monate festgestellt wurde und der Ausbildungsstätte ein entsprechendes Attest, der Befunderhebungsbogen sowie die weiteren Untersuchungsergebnisse vorliegen,
- der Hund nach der Einschätzung der Ausbildungsstätte bei Abschluss der Ausbildung das für einen Assistenzhund erforderliche Sozial- und Umweltverhalten zeigen wird; das heißt, dass er
a) sich im Kontakt mit Menschen, Artgenossen und anderen Tieren angemessen verhält und sozialkompetent kommuniziert,
b) eine hohe Stress- und Frustrationstoleranz sowie die für einen Assistenzhund erforderliche Konzentrationsfähigkeit zeigt
c) nicht unangemessen erregt, schreckhaft oder ängstlich auf akustische, visuelle und andere Umweltreize und in Bedrängungs- und Konfliktsituationen reagiert,
d) eine hohe Kooperations- und Gehorsamsbereitschaft zur Bezugsperson zeigt und
e) keine unkontrollierbare Jagdneigung und kein aggressives Territorialverhalten zeigt, - der Hund nach Einschätzung der Ausbildungsstätte bei Abschluss der Ausbildung der für einen Assistenzhund erforderlichen Gehorsam zeigen wird,
- der Hund noch kein Training zum Schutz-, Wach- Jagd- oder Herdenschutzhund absolviert hat oder zur Zucht eingesetzt wird und
- der Hund sich nach der Einschätzung der Ausbildungsstätte zur Ausbildung für die Assistenzhundeart, zu der er ausgebildet werden soll, eignet.
Die Ausbildungsstätte prüft so früh wie möglich, ob der Mensch mit Behinderungen Bedarf für einen Assistenzhund hat, spätestens jedoch vor der gemeinsamen Schulung von Mensch und Hund (Bedarfsprüfung). Der Bedarf liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderungen gegenüber der Ausbildungsstätte darlegt, dass er
- die Voraussetzungen des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfüllt und
- einen Assistenzhund benötigt, der ihm die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen, erleichtern oder der Assistenzhund behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen kann.
Der Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 kann durch die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises, eines Bescheids über die Feststellung eines Grades der Behinderung, eines Bescheids über das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit, einer fachärztlichen Bescheinigung oder einer Bescheinigung eines Sozialleistungsträgers erfolgen, aus dem sich die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 ergeben.
Die Ausbildung beginnt frühestens, wenn der Hund 15 Monate alt ist. Diese Altersgrenze gilt nicht für die Ausbildung von Warn- und Anzeige-Assistenzhunden, soweit Reaktionen in Bezug auf innere körperliche Veränderungen eines Menschen mit stoffwechselbedingten Beeinträchtigungen trainiert werden.